Satzung
Satzung des Gewerbeverein Borna e. V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen Gewerbeverein Borna. Nach der Eintragung im
Vereinsregister wird der Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der
abgekürzten Form „e. V.“ hinzugefügt.
2. Sitz des Vereins ist Borna.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein erstrebt den Zusammenschluss aller Gewerbetreibenden und
freiberuflich Tätigen in der Stadt Borna zur Wahrnehmung und Durchsetzung der
Interessen des selbständigen Mittelstandes.
Der Verein soll dazu
a) mit der Stadtverwaltung Kontakt halten und dort die Anliegen der Mitglieder zu
kommunalen Fragen vertreten,
b) durch Veranstaltungen die regionale und überregionale Öffentlichkeit auf die
Leistungsfähigkeit der ortsansässigen Unternehmen sowie die Stadt Borna als
Wirtschaftsstandort aufmerksam machen,
c) durch Vorträge und Veranstaltungen den Mitgliedern eine berufliche und
allgemeine Weiterbildung ermöglichen und
d) durch geselliges Beisammensein den Gemeinschaftsgeist pflegen,
e) mit der Stadt Borna und den Gemeinden des Umlandes in einer
Werbegemeinschaft zusammenarbeiten.
§ 3 Begründung der Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können werden
a) Handeltreibende,
b) Handwerker,
c) Gewerbetreibende einschließlich klein- und mittelständischer Unternehmen,
d) freiberuflich Schaffende.
2. Die Mitgliedschaft ist sowohl natürlichen wie juristischen Personen möglich.
Juristische Personen werden durch ihren gesetzlichen Vertreter bzw. einem von ihm
Bevollmächtigten vertreten.
3. Dem Verein ist eine schriftliche Beitrittserklärung vorzulegen.
4. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Beirates.
5. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung der Aufnahme
gegenüber dem Mitglied durch den Vorstand.
6. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
7. Hat der Vorstand die Aufnahme abgelehnt, so kann der Mitgliedschaftsbewerber
Einspruch zur nächsten Mitgliederversammlung einlegen, die dann
abschließend über die Aufnahme oder Nichtaufnahme entscheidet.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch
1. Austritt des Mitgliedes,
2. Ausschluss des Mitgliedes,
3. Tod des Mitgliedes,
4. Auflösung des Vereines.
§ 5 Austritt des Mitgliedes
1. Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
2. Die schriftliche Austrittserklärung ist an ein Vorstandsmitglied per
eingeschriebenen Brief zu richten. Der Austritt ist unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von drei Monaten nur zum Schluss eines Kalenderjahres
zulässig.
§ 6 Ausschluss aus dem Verein
1. Die Mitgliedschaft kann der Verein durch den Ausschluss eines Mitglieds
beenden.
2. Der Ausschluss ist nur aus einem wichtigen Grund zulässig, wenn das Mitglied
vorsätzlich gegen die Satzung und damit gegen den Zweck des Vereins in
erheblichem Maße oder wiederholt verstoßen hat.
Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn
a) das Mitglied die Ehre seines Standes oder das Ansehen des Vereines
grob verletzt hat,
b) das Mitglied seine bürgerlichen Ehrenrechte verloren hat oder
c) das Mitglied mit mehr als einem Jahresbeitrag in Verzug geraten ist.
3. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
4. Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied unter Setzung einer
angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu den schriftlich mitgeteilten
Ausschlussgründen persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu äußern.
5. Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und dem betroffenen
Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen.
6. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die
nächste Mitgliederversammlung zu. Die Berufung ist schriftlich innerhalb einer
Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim
Vorstand einzulegen. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung.
7. Die Mitgliedschaft ist beendet, wenn die Berufungsfrist versäumt wird oder
wenn die Mitgliederversammlung den Ausschluss bestätigt.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und dessen
Unterstützung im Rahmen der satzungsmäßigen Aufgaben des Vereins in Anspruch
zu nehmen.
Die satzungsgemäßen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane sind für alle
Mitglieder verbindlich. Die Mitglieder verpflichten sich, den Verein in der Erfüllung
seiner Aufgaben nach Kräften zu fördern und die Umsetzung der Beschlüsse zu
gewährleisten.
Die Mitglieder verpflichten sich, alles zu unterlassen, was den gemeinsamen
Interessen und dem Ansehen des Vereines, seiner Mitglieder und seiner Ziele
entgegensteht.
§ 8 Mitgliedsbeiträge
1. Jedes Mitglied hat jährlich in Geld einen Mitgliedsbeitrag zu leisten.
2. Die Höhe des Beitrags wird jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt.
3. Zu besonderen Anlässen und Zwecken kann auf Beschluss der
Mitgliederversammlung eine jeweils in der Höhe durch die
Mitgliederversammlung festzusetzende Umlage erhoben werden.
4. Die Beiträge sind am 1. Januar eines Jahres fällig.
§ 9 Säumnis bei Zahlung der Mitgliedsbeiträge
1. Hat ein Mitglied den fälligen Beitrag nicht geleistet und wurde der Beitrag
durch den Vorstand nicht gestundet, so wird es drei Monate nach Fälligkeit des
Beitrages schriftlich per Einschreiben gemahnt.
2. Zahlt das Mitglied hierauf binnen einer Frist von drei Monaten ab Zugang des
ersten Mahnschreibens nicht, so wird es ein zweites Mal schriftlich per
Einschreiben gemahnt und darauf hingewiesen, dass es im Falle wiederholter
Säumnis aus dem Verein ausgeschlossen werden kann und säumige Beiträge
im Wege des gerichtlichen Mahnverfahrens beigetrieben werden können.
3. Zahlt das Mitglied auch hierauf nicht binnen einer Frist von drei Monaten ab
Zugang des zweiten Mahnschreibens, so ist auf Beschluss des Vorstandes
das gerichtliche Mahnverfahren zu betreiben.
4. Säumige Beiträge sind mit 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der
Europäischen Zentralbank p.a. zu verzinsen.
§ 10 Stundung der Mitgliedsbeiträge
1. Auf schriftlichen Antrag eines Mitgliedes kann der Mitgliedsbeitrag durch
Beschluss des Vorstandes gestundet werden. Eine Stundung des
Mitgliedsbeitrages soll im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens durch den
Vorstand insbesondere dann erfolgen, wenn das Mitglied glaubhaft machen
kann, aufgrund einer wirtschaftlichen oder persönlichen Notlage nicht befähigt
zu sein, den Beitrag ohne Gefährdung einer geschäftlichen oder privaten
Existenz entrichten zu können.
2. Gestundete Beiträge sind nicht zu verzinsen.
3. Ein Mitgliedsbeitrag soll nicht länger als zweimal gestundet werden.
4. Der Beschluss durch den Vorstand ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
5. Der Vorstand hat über den Antrag und die Entscheidung striktes
Stillschweigen zu bewahren.
§ 11 Organe
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand,
b) der Beirat und
c) die Mitgliederversammlung.
§ 12 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem 1. und dem 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart
und dem Schriftführer. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich aktiv
durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten.
2. Die Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.
3. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Vereinsgeschäfte und die
Durchführung der Aufgaben, welche die Mitgliederversammlung und der Beirat
ihm übertragen, wobei der Vorstand an die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung gebunden ist.
4. Im einzelnen haben
a) der Vorsitzende, im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter, zu Mitglieder-,
Beirats- und Vorstandssitzungen einzuladen und diese zu leiten,
b) der Schriftführer die Protokolle in den Sitzungen zu führen und dem
Vorsitzenden zur Unterschrift vorzulegen. Diese sind vom Vorsitzenden
sodann zu unterzeichnen. Jedes Vorstandsmitglied erhält durch den
Schriftführer eine Kopie des Sitzungsprotokolls. Die Führung der
Korrespondenz des Vereines obliegt dem Schriftführer nach Absprache
mit dem Vorsitzenden.
c) der Kassenwart die Beiträge einzuziehen, deren Geldeingang zu prüfen
und die Kassengeschäfte zu führen. Der Kassenwart hat der
Mitgliederversammlung jährlich eine Abrechnung vorzulegen und
Rechenschaft abzulegen.
5. Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte ehrenamtlich.
6. Für die Beschlussfassung gilt § 28 Abs. 1 i.V.m. § 32 BGB mit der Maßgabe,
dass bei Stimmengleichheit die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag
gibt.
7. Der 2. Vorsitzende wird im Innenverhältnis angewiesen, von seiner
Vertretungsbefugnis nur im Falle der Verhinderung des 1.Vorsitzenden
Gebrauch zu machen.
8. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung auf die
Dauer von zwei Jahren in geheimer Abstimmung gewählt. Sie bleiben solange
im Amt, bis satzungsgemäß ein neuer Vorstand bestellt ist.
§ 13 Der Beirat
1. Der Beirat hat die Aufgabe, nach den Richtlinien und Entscheidungen der
Mitgliederversammlung den Vorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu
beraten.
2. Die Beiratsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.
3. Stadträte, die dem Verein angehören und andere sachkundige Personen
können beratend zu Beiratssitzungen zugezogen werden. Die Entscheidung
über die Einladung trifft der Vorstand.
4. Der Beirat nimmt an den Sitzungen des Vorstandes teil. Im Rahmen der
Beschlussfassung des Vorstandes hat er kein Stimmrecht.
5. Die Mitglieder des Beirates werden von der Mitgliederversammlung auf die
Dauer von zwei Jahren in geheimer Abstimmung gewählt. Sie bleiben solange
im Amt, bis satzungsgemäß ein neuer Beirat bestellt ist.
6. Der Beirat besteht aus bis zu 9 Mitgliedern.
§ 14 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins. Sie
ordnet durch Beschlussfassung alle Angelegenheiten des Vereines, die nicht
in die Zuständigkeit anderer Organe gehören.
2. Jährlich muss eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß einberufen werden, wenn
dies das Interesse des Vereins erfordert, wenn ein Vorstandsmitglied vorzeitig
ausgeschieden ist oder wenn mindestens ¼ der Mitglieder schriftlich vom
Vorstand unter Angabe von Zweck und Grund einer alsbaldigen
Mitgliederversammlung deren Einberufung verlangt hat.
4. Zuständig für die Festlegung der vorläufigen Tagesordnung und für die
Einberufung der Mitgliederversammlung ist der Vorstand. Anträge an die
Mitgliederversammlung müssen spätestens 7 Tage vor der Versammlung beim
Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden.
5. Zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist durch den Vorsitzenden mit einer
Frist von vier Wochen, zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit
einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung
einzuladen. Die Einberufung wird den Mitgliedern schriftlich unter Einhaltung
der genannten Fristen bekannt gemacht.
6. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
a) Satzungsänderungen,
b) Wahl des Vorstands und des Beirates,
c) Wahl der Kassenprüfers,
d) Entlastung des Vorstandes,
e) Bestimmung der Anzahl der Beiräte,
f) Beitragsfestsetzung,
g) Entscheidung über die Verwendung des Vereinsvermögens zu
anderen als den Zwecken des Vereines
h) Aufnahme eines Mitglieds nach Berufung des abgelehnten
Aufnahmebewerbers,
i) Ausschließung eines Mitglieds nach fristgerechter Berufung des
betroffenen Mitglieds,
j) Auflösung des Vereins.
7. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Nicht volljährige Mitglieder stimmen durch
ihren gesetzlichen Vertreter ab. Die Erteilung einer Stimmvollmacht ist nur an
ein Vereinsmitglied zulässig.
8. Es entscheidet die Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen
und ersichtlich ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.
9. Zur Beschlussfassung über die Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von
2/3, für die Beschlussfassung über die Änderung des Zwecks des Vereins und
über dessen Auflösung ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen
erforderlich.
10. Wahlen sind geheim. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer vermerkt auf einem
Blatt den Kandidaten, den er wählen will, und gibt das Blatt gefaltet beim
Versammlungsleiter ab.
11. Für die Wahl des Vorstandes bestimmt die Mitgliederversammlung einen aus
drei Personen bestehenden Wahlausschuss, dem Kandidaten für die Wahl
nicht angehören dürfen.
12. Gewählt ist der Kandidat, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
13. Alles weitere regelt die Wahlordnung.
§ 15 Kassenprüfung
1. Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern zu prüfen. Die Kassenprüfer
haben der Mitgliederversammlung jährlich über das Ergebnis ihrer Prüfung
Bericht zu erstatten.
2. Die Kassenprüfer müssen Vereinsmitglieder sein und dürfen weder dem
Vorstand noch dem Beirat angehören.
3. Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von
zwei Jahren gewählt.
§ 16 Versammlungsniederschrift
1. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu
fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu
unterschreiben ist.
2. Eine Abschrift des Versammlungsprotokolls ist den Mitgliedern innerhalb von
vier Wochen nach der Versammlung zu übersenden.
3. Geht innerhalb weiterer zweier Wochen kein Einspruch ein, gilt das Protokoll
als genehmigt.
§ 17 Auflösung des Vereins
1. Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit diesem Tagesordnungspunkt
einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung Beschluss
gefasst werden.
2. Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von 4/5 der Mitglieder erforderlich.
3. Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, so ist vor Ablauf von vier Wochen
seit diesem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit
derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese weitere Versammlung darf
frühestens zwei Monate nach der ersten Mitgliederversammlung stattfinden. In
der Einladung ist darauf hinzuweisen, dass die neue Mitgliederversammlung
ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.
§ 18 Liquidation
Die Liquidation obliegt dem 1. und 2. Vorsitzenden.
§ 19 Anfall des Vereinsvermögens
Das nach der Liquidation verbleibende Vereinsvermögen fällt der Stadt Borna an, die
es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.